Schulelternrat


Im Schulelternrat kommen die Elternvertreterinnen und -vertreter der einzelnen Klassen zusammen.

Die Mitwirkungsrechte der Erziehungsberechtigten werden auf Klassenebene durch die Klassenelternschaft (§ 89 NSchG) und auf Schulebene durch den Schulelternrat (§ 90 NSchG) wahrgenommen.

Von den Elternvertretungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. Sie sind zudem von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitungen und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 96 NSchG).

Die Mitwirkung der Elternvertretungen begründet allerdings kein Recht auf Mitbestimmung, sondern beschränkt sich auf die Wahrnehmung von Erörterungs-, Anhörungs- und Informationsrechten. In die Entscheidungsprozesse der Schule sind die die Erziehungs­berechtigten durch ihre für den Schulvorstand und die Konferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter eingebunden.

Die Elternvertretungen sind in ihrer Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretungen sind daher unzulässig. 

Insbesondere sind Schulleitungen nicht berechtigt, offenkundig an den Schulelternrat gerichtete Briefe zu öffnen, Post nicht rechtzeitig auszuhändigen oder herausgehende Schreiben zu kontrollieren.

Auf dem ersten Elternabend in Klasse 1 und 3 werden Elternvertreter gewählt. Hierzu laden die Klassenlehrer*innenein, wohingegen die Elternabendende in Klasse 2 und 4von den bereits aktiven Elternvertreterneinberufen werden. Das dazu nötige Material, in dem die Wahl eingänglich beschrieben wird, wird rechtzeitig von Frau Helbrecht an die jeweilige Lehrkraft ausgehändigt. Der erste Elternabend muss binnen eines Monats nach Schuljahresbeginn stattgefunden haben um die Vertretung der Klassenelternschaft zu wählen. Der Schulelternrat muss binnen zweier und die Gemeinde- und Kreiselternräte müssen binnen dreier Monate gewählt werden. 

Für die Klassenelternschaft werden gewählt: eine Elternvertretung und eine Stellvertretung sowie zwei Vertreter für die Klassenkonferenzen und eine Stellvertretung.