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Bei einer Beurlaubung von 1 Schultag muss vorab ein Antrag bei der Klassenlehrerin eingereicht werden. Über Beurlaubungen darüber hinaus entscheidet die Schulleitung. Beurlaubungen vor und nach den Schulferien werden aus rechtlichen Gründen nicht gewährt.
Befreiungen einer Schülerin /eines Schülers vom Unterricht für einen Tag können die Klassenlehrer*innen formlos genehmigen.
Über Beurlaubungen bis zu vier Wochen entscheidet die Schulleitung. Vor und nach den Ferien dürfen Schüler*innen nur ausnahmsweise in den Fällen beurlaubt werden, in denen eine Versagung des Urlaubs eine persönliche Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.
Die beantragte Befreiung vom Unterricht wird unter folgenden Bedingungen gewährt:
Der versäumte Lehrstoff ist in eigener Verantwortung nachzuholen.
Die Entscheidung über das Nachschreiben versäumter Klassenarbeiten liegt bei den Fachlehrer*innen.
Rechtsgrundlagen:
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der aktuellen Fassung
Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht
(RdErl. d. MK v. 1.12.2016 – 26 – 83100 – VORIS 22410 –)
Anträge auf Befreiung vom Unterricht für Schüler*innen müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Nach § 58 Abs. 2 und § 63 NSchG besteht für jede/n Schüler*in die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die/ der Schüler*in kann von seiner Teilnahmeverpflichtung am Unterricht nur gemäß Abs. 3.2 („Befreiung vom Unterricht“) der Ergänzenden Bestimmungen (zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht) zu § 63 NSchG befreit oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Befreiung vom Unterricht kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungs- berechtigten bzw. des volljährigen Schülers erfolgen.
Wichtige Gründe können z. B. sein:
Die Schließung des Haushaltes ist nicht unumgänglich dringend
anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, die Schulferien wegen
preisgünstigerer Urlaubstarife zu verlängern.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z. B. des Arztes) nachzuweisen.
Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.
Verpflichtungen der Erziehungsberechtigen:
Gemäß § 71 Abs. 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigen dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.
Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungs- berechtigter dieser Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 1 NSchG nicht nachkommt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.